Ev.-Luth. Kirchgemeinde Johanngeorgenstadt

Friedhof der Kirchgemeinde Johanngeorgenstadt

Unser großzügig und weitflächiger, durch viele Bäume überdachter Friedhof ist ein Ort der Trauer, der Erinnerung und des ehrenden Gedenkens. Hier wird dem Besucher die Vergänglichkeit allen Lebens vor Augen gestellt. Zugleich trifft der Besucher auf Symbole, die von der christlichen Zuversicht zeugen, dass das Leben den Tod besiegt.

Grabpflege

Sie können Ihr Grab nicht selber pflegen? Wir bieten Ihnen kostengünstige Grabpflege durch unsere Mitarbeiter an. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.

Auszug aus der Friedhofsordnung

§ 21
Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten. 

(2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.

(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

(4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen.

(5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.

(7) Nicht gestattet sind
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln
     sowie Kochsalz bei der Grabpflege,
c) die Verwendung von Kunststoffen (z. B. Folien als Unterlage für Kies etc.),
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen.
f)  das vollständige oder teilweise (d.h. mehr als 1/3 der Grabfläche) Abdecken des Grabhügels
    mit Platten, Kies oder Anderem.

§ 24
Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 27
Entfernen von Grabmalen

(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.

(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.